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14. Januar 2020

MEHR GELD FÜR DIE HAUSHALTSKASSE

 

 

Der DGB Düsseldorf- Bergisch Land informiert über die neuen Voraussetzungen des verbesserten Kinderzuschlages ab 2020. TIPP - Jetzt KiZ-Anspruch checken! Hier geht’s zum KiZ-Lotsen: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse.

 

Wer kann den Kinderzuschlag (KiZ) bekommen?

 

Voraussetzung für den Kinderzuschlag ist das Einkommen. Das Einkommen muss über einer gesetzlich vorgegebenen Mindesthöhe von 600 Euro brutto für Alleinerziehende und 900 Euro für Paare liegen. Außerdem hängt der Anspruch von der Höhe der Wohnkosten, der Anzahl der Personen im Haushalt und dem Alter der Kinder ab.

 

Wer Arbeitslosengeld bezieht, kann auch KiZ bekommen. Hartz-IV-Leistungen und KiZ können hingegen nicht gleichzeitig bezogen werden. Allerdings kann der KiZ helfen, aus dem Hartz-IV-Bezug herauszukommen, wenn noch anderes Einkommen vorhanden ist.

 

Bei welchem Einkommen besteht voraussichtlich ein Anspruch?

 

Zwei Beispiele sollen eine Orientierung geben:

 

§ Eine arbeitslose Alleinerziehende mit einem 8-jährigen Kind, für das Unterhaltsvorschuss bezogen wird, hat bei einer Warmmiete von 550 Euro voraussichtlich einen Anspruch, wenn ihr Arbeitslosengeld zwischen 650 Euro und 1.200 Euro liegt.

 

§ Bei einem Paar mit zwei Kindern (8 und 10 Jahre) und einer Warmmiete von 700 Euro muss das Netto-Einkommen der Eltern, also die Summe aus Arbeitslosengeld und gegebenfalls dem Nettoeinkommen des Partners, zwischen 1.200 Euro und 2.300 Euro liegen, damit voraussichtlich ein Leistungsanspruch besteht.

 

Zudem besteht bei diesen Beispielen voraussichtlich auch noch ein zusätzlicher Anspruch auf Wohngeld.

 

Wie kann man prüfen, ob auch der Kinderzuschlag zusteht?

 

Die Familienkasse bietet im Internet einen „KiZ-Lotsen“ an. Damit kann bequem und schnell geprüft werden, ob sich ein Antrag auf den KiZ lohnt. Das Arbeitslosengeld muss bei der Frage nach dem Einkommen unter „Sonstigem Einkommen“ angegeben werden. Die Prüfung dauert weniger als 10 Minuten.

 

Auf welchen Zeitraum bezieht sich die Einkommensprüfung?

 

Entscheidend ist nicht das monatliche Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Maßgeblich ist das durchschnittliche Einkommen aus den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung. Das hat den Vorteil, dass das Einkommen der vergangenen Monate bekannt ist. So kann die Familienkasse abschließend über den Anspruch entscheiden und den Auszahlbetrag festsetzen. Die Bewilligung erfolgt für sechs Monate.

 

 

 

Wenn der KiZ gewährt wird, dann profitieren Sie gleich mehrfach: Denn Familien, die KiZ beziehen, sind von den KiTa-Gebühren befreit. Wer den KiZ bekommt, hat auch Anspruch auf weitere Leistungen aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket. Dazu gehören u.a. das kostenlose Mittagessen in Schulen und KiTas, kostenlose Schülerbeförderung oder Nachhilfeunterricht, sofern erforderlich. Besonders hilfreich sind die Leistungen für Schulsachen: Pro Schulkind und Schuljahr werden 150 Euro ausgezahlt!

 

 

 

Wie wirkt sich Einkommen des Kindes auf den Kinderzuschlag aus?

 

Einkommen des Kindes wird teilweise auf den maximalen Zahlbetrag von 185 Euro angerechnet, das heißt, der Auszahlbetrag wird vermindert. Dabei gilt die Regel, dass 45 Prozent des Einkommens des Kindes angerechnet werden. Empfangener Unterhalt vom Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sowie der staatliche Unterhaltsvorschuss sind die beiden Einkommensarten, die oft vorkommen.

 

 

 

Welche Behörde ist für den Kinderzuschlag zuständig?

 

Der KiZ muss bei der Familienkasse beantragt werden. Die Familienkasse ist die Stelle, die auch das Kindergeld auszahlt. Auf der Seite www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder können Sie die für Sie zuständige Familienkasse, die bei der Arbeitsagentur angesiedelt ist, finden. Die Antragsformulare finden Sie dort ebenfalls.

 

 

 

Wie hoch ist der Aufwand? Lohnt sich ein Antrag überhaupt?

 

Sie müssen Angaben zur Ihrer persönlichen Situation, zur Warmmiete, zum Einkommen und zu Ersparnissen machen. Dazu müssen Sie Formulare ausfüllen und einige Nachweise vorlegen. Ein wenig Aufwand muss also schon betrieben werden, aber der hält sich in Grenzen. Vor allem wenn Sie bedenken, dass Sie dafür sechs Monate lang monatlich pro Kind – je nach dem Einkommen – beispielsweise 80 Euro, 100 Euro oder gar der Höchstbetrag von 185 Euro zusätzlich aufs Konto überwiesen bekommen.

 

Dieses Geld bessert die Haushaltskasse spürbar auf. Aber selbst dann, wenn Sie aufgrund Ihres Einkommens nur einen geringen Anspruch auf 20 Euro oder 30 Euro KiZ monatlich haben sollten, lohnt es, einen Antrag zu stellen. Denn wenn Sie den KiZ bekommen, dann haben Sie Zugang zu weiteren Leistungen und Vergünstigungen. Diese können mehrere Hundert Euro im Jahr wert sein (siehe Kästen „Gut zu wissen“).

 

 

 

Ab wann wird der Kinderzuschlag gezahlt?

 

Wenn Sie den KiZ beantragen wollen, dann stellen Sie möglichst bald einen Antrag. Denn der KiZ wird nicht rückwirkend ausgezahlt, sondern der Anspruch beginnt ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Der KiZ ist ein Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Anders als bei Hartz IV ist der Kinderzuschlag auch nicht mit weiteren Pflichten und Auflagen verbunden. Es drohen auch keine Rückforderungen, falls das Einkommen während des Bezugs von KiZ ansteigt.

 

 

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GdP: Wir brauchen keine immer neuen Debatten über Clankriminalität


GdP: Wir brauchen keine immer neuen Debatten über Clankriminalität

Mit großem Unverständnis reagiert die Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Nordrhein-Westfalen auf immer wieder neue politische Diskussionen über Clankriminalität. Das aktuelle Lagebild des Landeskriminalamtes macht aus GdP-Sicht sehr deutlich: „Die Bekämpfung von Clankriminalität bleibt eine der ganz großen Herausforderungen für die Polizei“, erklärte GdP-Landesvorsitzender Michael Mertens. Fürs Sicherheitsgefühl der Bürger sei es von immenser Bedeutung, dass ein starker Rechtsstaat hier Flagge zeige.

Der starke Anstieg der Straftaten mit Clanbezug von +20,3% macht aus Mertens‘ Sicht deutlich, dass noch ein langer Atem nötig ist. „Er zeigt aber auch, dass wir mit unserer Null-Toleranz-Strategie richtig liegen und immer mehr Straftaten aus einem bis dato riesigen Dunkelfeld aufdecken“, so der GdP-Vorsitzende. Dass gerade Rohheitsdelikte wie Körperverletzungen stark angestiegen sind, zeigt das hohe Gewaltpotenzial.
Grundsätzlich gilt: Die Clans sind quer durchs Strafgesetzbuch aktiv, Michael Mertens nennt sie „kriminelle Allrounder“. Die Abschöpfung von zu Unrecht erworbenem Vermögen trifft Clans an ihrer empfindlichsten Stelle – beim Geld. Brutale Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Banden können jederzeit hochkochen. Erst an vergangenen Wochenende verhinderte massive Polizeipräsenz eine Massenschlägerei in Essen.  
Für die GdP ist klar: Die Bekämpfung von Clankriminalität wird auch künftig weiter große personelle Ressourcen binden, über die stark geforderte Kripo hinaus. Wer es hier ernst meint, muss die Polizei in ihrer Breite weiter stärken. „Wichtig ist es aber auch, die Dinge weiterhin klar beim Namen zu nennen“, mahnt Mertens.
Die Polizei benötige politische Rückendeckung und keine immer neuen Debatten in der schwarz-grünen Regierungskoalition, so der GdP-Chef. Man habe es mit hochkriminellen Banden zu tun, die sich auf ihre familiären Strukturen stützen und den Rechtsstaat nicht anerkennen. Ein Lagebild Clankriminalität müsse deshalb auch künftig so heißen. „Dabei ist völlig klar: Nicht jedes Familienmitglied ist kriminell“, betont Michael Mertens.

NRW weiter Zuwachs



Düsseldorf (IT.NRW). Ende 2022 lebten in Nordrhein-Westfalen
18 139 116 Menschen. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen
als Statistisches Landesamt mitteilt, war die Einwohnerzahl damit um
214 525 Personen (+1,2 Prozent) höher als ein Jahr zuvor. Obwohl im
vergangenen Jahr 69 682 Menschen mehr starben, als Kinder geboren
wurden, stieg die Einwohnerzahl. Dafür sorgte ein positiver
Wanderungssaldo mit 283 366 mehr Zuzügen als Fortzügen. Das
Statistische Landesamt weist darauf hin, dass bei der Ermittlung der
Bevölkerungsentwicklung auch Korrekturen mit einfließen (2022:
+841); diese sind hauptsächlich auf sog. „Rücknahmen von Zu- bzw.
Fortzügen” zurückzuführen, die von den Kommunen erst nach
Abschluss der Wanderungsstatistik gemeldet werden.



(195 / 23) Düsseldorf, den 20. Juni 2023

Redaktion

 

Peter Nied

Cassandra Fuchs

Hasan Talsik (Fotos)

Mona Kubat

 

 

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