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30. Januar 2019

Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

Das Verbot eines Unternehmens der Privatwirtschaft, auffällige großflächige Zeichen
religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen am Arbeitsplatz
zu tragen, wirft Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht auf. Diese Fragen
müssen im Zusammenhang mit Konventions- und Verfassungsrecht durch ein
Vorabentscheidungsersuchen geklärt werden, das der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts
an den Gerichtshof der Europäischen Union richtet.
Die Beklagte ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Die Klägerin ist muslimischen
Glaubens. Sie ist als Verkaufsberaterin und Kassiererin beschäftigt. Nach Rückkehr
aus der Elternzeit trug die Klägerin - anders als zuvor - ein Kopftuch. Sie erfüllt damit
ein islamisches Bedeckungsgebot, das sie als zwingend empfindet. Der Aufforderung
der Beklagten, das Kopftuch am Arbeitsplatz abzulegen, kam die Klägerin
nicht nach. Die Beklagte stützt sich zuletzt auf eine für alle Verkaufsfilialen geltende
Kleiderordnung. Nach ihr ist das Tragen auffälliger großflächiger religiöser, politischer
und sonstiger weltanschaulicher Zeichen am Arbeitsplatz verboten. Mit ihrer
Klage will die Klägerin festgestellt wissen, dass die darauf beruhende Weisung der
Beklagten unwirksam ist. Sie ist der Auffassung, die Weisung sei unwirksam, weil
sie dadurch wegen ihrer Religion diskriminiert werde. Die Beklagte beruft sich auf
ihre unternehmerische Freiheit und den Schutz der negativen Religionsfreiheit ihrer
Kunden und Arbeitnehmer.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts
ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union, Fragen nach der
Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG und dem Verhältnis von primärem Unionsrecht
und nationalem Verfassungsrecht zu beantworten. Ist eine allgemeine Anordnung in
der Privatwirtschaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbietet,
aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(GRC) geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich stets
gerechtfertigt? Oder kann die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin berücksichtigt
werden, die von der GRC, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) und dem Grundgesetz geschützt wird?*

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 10 AZR 299/18 (A) -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 27. März 2018
- 7 Sa 304/17 -
*Der genaue Wortlaut der Fragen kann auf der Seite www.bundesarbeitsgericht.de
unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“ eingesehen werden.

PM BAG

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GdP: Wir brauchen keine immer neuen Debatten über Clankriminalität


GdP: Wir brauchen keine immer neuen Debatten über Clankriminalität

Mit großem Unverständnis reagiert die Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Nordrhein-Westfalen auf immer wieder neue politische Diskussionen über Clankriminalität. Das aktuelle Lagebild des Landeskriminalamtes macht aus GdP-Sicht sehr deutlich: „Die Bekämpfung von Clankriminalität bleibt eine der ganz großen Herausforderungen für die Polizei“, erklärte GdP-Landesvorsitzender Michael Mertens. Fürs Sicherheitsgefühl der Bürger sei es von immenser Bedeutung, dass ein starker Rechtsstaat hier Flagge zeige.

Der starke Anstieg der Straftaten mit Clanbezug von +20,3% macht aus Mertens‘ Sicht deutlich, dass noch ein langer Atem nötig ist. „Er zeigt aber auch, dass wir mit unserer Null-Toleranz-Strategie richtig liegen und immer mehr Straftaten aus einem bis dato riesigen Dunkelfeld aufdecken“, so der GdP-Vorsitzende. Dass gerade Rohheitsdelikte wie Körperverletzungen stark angestiegen sind, zeigt das hohe Gewaltpotenzial.
Grundsätzlich gilt: Die Clans sind quer durchs Strafgesetzbuch aktiv, Michael Mertens nennt sie „kriminelle Allrounder“. Die Abschöpfung von zu Unrecht erworbenem Vermögen trifft Clans an ihrer empfindlichsten Stelle – beim Geld. Brutale Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Banden können jederzeit hochkochen. Erst an vergangenen Wochenende verhinderte massive Polizeipräsenz eine Massenschlägerei in Essen.  
Für die GdP ist klar: Die Bekämpfung von Clankriminalität wird auch künftig weiter große personelle Ressourcen binden, über die stark geforderte Kripo hinaus. Wer es hier ernst meint, muss die Polizei in ihrer Breite weiter stärken. „Wichtig ist es aber auch, die Dinge weiterhin klar beim Namen zu nennen“, mahnt Mertens.
Die Polizei benötige politische Rückendeckung und keine immer neuen Debatten in der schwarz-grünen Regierungskoalition, so der GdP-Chef. Man habe es mit hochkriminellen Banden zu tun, die sich auf ihre familiären Strukturen stützen und den Rechtsstaat nicht anerkennen. Ein Lagebild Clankriminalität müsse deshalb auch künftig so heißen. „Dabei ist völlig klar: Nicht jedes Familienmitglied ist kriminell“, betont Michael Mertens.

NRW weiter Zuwachs



Düsseldorf (IT.NRW). Ende 2022 lebten in Nordrhein-Westfalen
18 139 116 Menschen. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen
als Statistisches Landesamt mitteilt, war die Einwohnerzahl damit um
214 525 Personen (+1,2 Prozent) höher als ein Jahr zuvor. Obwohl im
vergangenen Jahr 69 682 Menschen mehr starben, als Kinder geboren
wurden, stieg die Einwohnerzahl. Dafür sorgte ein positiver
Wanderungssaldo mit 283 366 mehr Zuzügen als Fortzügen. Das
Statistische Landesamt weist darauf hin, dass bei der Ermittlung der
Bevölkerungsentwicklung auch Korrekturen mit einfließen (2022:
+841); diese sind hauptsächlich auf sog. „Rücknahmen von Zu- bzw.
Fortzügen” zurückzuführen, die von den Kommunen erst nach
Abschluss der Wanderungsstatistik gemeldet werden.



(195 / 23) Düsseldorf, den 20. Juni 2023

Redaktion

 

Peter Nied

Cassandra Fuchs

Hasan Talsik (Fotos)

Mona Kubat

 

 

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