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25. September 2018

Aktuelles Urteil des BAG

AKTUELLES URTEIL DES BAG

Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5
BGB* bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung?
Die Parteien streiten in der Revision noch über die Zahlung von Pauschalen nach
§ 288 Abs. 5 BGB.
Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hat diese auf Zahlung
rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch
genommen. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung
der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung
von drei Pauschalen à 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Insoweit hat er
die Ansicht vertreten, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Die
Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen eingewandt, § 288 Abs. 5 BGB sei im
Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Zudem lägen die Voraussetzungen
des § 288 Abs. 5 BGB nicht vor, da sie sich nicht schuldhaft in Verzug befunden
habe.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten, mit
der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288
Abs. 5 BGB wendet, war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar
findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der
Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings
schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht
nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener
Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach
§ 288 Abs. 5 BGB aus.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 8 Sa
284/17 -
*§ 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
...
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser
kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe
von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung
oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist
auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten
der Rechtsverfolgung begründet ist.
**§ 12a ArbGG Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden
Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten
für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes.

Quelle BAG Pressestelle

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GdP: Wir brauchen keine immer neuen Debatten über Clankriminalität


GdP: Wir brauchen keine immer neuen Debatten über Clankriminalität

Mit großem Unverständnis reagiert die Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Nordrhein-Westfalen auf immer wieder neue politische Diskussionen über Clankriminalität. Das aktuelle Lagebild des Landeskriminalamtes macht aus GdP-Sicht sehr deutlich: „Die Bekämpfung von Clankriminalität bleibt eine der ganz großen Herausforderungen für die Polizei“, erklärte GdP-Landesvorsitzender Michael Mertens. Fürs Sicherheitsgefühl der Bürger sei es von immenser Bedeutung, dass ein starker Rechtsstaat hier Flagge zeige.

Der starke Anstieg der Straftaten mit Clanbezug von +20,3% macht aus Mertens‘ Sicht deutlich, dass noch ein langer Atem nötig ist. „Er zeigt aber auch, dass wir mit unserer Null-Toleranz-Strategie richtig liegen und immer mehr Straftaten aus einem bis dato riesigen Dunkelfeld aufdecken“, so der GdP-Vorsitzende. Dass gerade Rohheitsdelikte wie Körperverletzungen stark angestiegen sind, zeigt das hohe Gewaltpotenzial.
Grundsätzlich gilt: Die Clans sind quer durchs Strafgesetzbuch aktiv, Michael Mertens nennt sie „kriminelle Allrounder“. Die Abschöpfung von zu Unrecht erworbenem Vermögen trifft Clans an ihrer empfindlichsten Stelle – beim Geld. Brutale Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Banden können jederzeit hochkochen. Erst an vergangenen Wochenende verhinderte massive Polizeipräsenz eine Massenschlägerei in Essen.  
Für die GdP ist klar: Die Bekämpfung von Clankriminalität wird auch künftig weiter große personelle Ressourcen binden, über die stark geforderte Kripo hinaus. Wer es hier ernst meint, muss die Polizei in ihrer Breite weiter stärken. „Wichtig ist es aber auch, die Dinge weiterhin klar beim Namen zu nennen“, mahnt Mertens.
Die Polizei benötige politische Rückendeckung und keine immer neuen Debatten in der schwarz-grünen Regierungskoalition, so der GdP-Chef. Man habe es mit hochkriminellen Banden zu tun, die sich auf ihre familiären Strukturen stützen und den Rechtsstaat nicht anerkennen. Ein Lagebild Clankriminalität müsse deshalb auch künftig so heißen. „Dabei ist völlig klar: Nicht jedes Familienmitglied ist kriminell“, betont Michael Mertens.

NRW weiter Zuwachs



Düsseldorf (IT.NRW). Ende 2022 lebten in Nordrhein-Westfalen
18 139 116 Menschen. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen
als Statistisches Landesamt mitteilt, war die Einwohnerzahl damit um
214 525 Personen (+1,2 Prozent) höher als ein Jahr zuvor. Obwohl im
vergangenen Jahr 69 682 Menschen mehr starben, als Kinder geboren
wurden, stieg die Einwohnerzahl. Dafür sorgte ein positiver
Wanderungssaldo mit 283 366 mehr Zuzügen als Fortzügen. Das
Statistische Landesamt weist darauf hin, dass bei der Ermittlung der
Bevölkerungsentwicklung auch Korrekturen mit einfließen (2022:
+841); diese sind hauptsächlich auf sog. „Rücknahmen von Zu- bzw.
Fortzügen” zurückzuführen, die von den Kommunen erst nach
Abschluss der Wanderungsstatistik gemeldet werden.



(195 / 23) Düsseldorf, den 20. Juni 2023

Redaktion

 

Peter Nied

Cassandra Fuchs

Hasan Talsik (Fotos)

Mona Kubat

 

 

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