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18. August 2018

NEUES VOM BAG

Ein umstrittenes Urteil

Arbeitskampf - Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel
Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene
Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer
Streikbeteiligung abzuhalten.

Der Kläger ist bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen als Verkäufer
vollzeitbeschäftigt. In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Betrieb, in dem er
eingesetzt ist, an mehreren Tagen bestreikt. Dazu hatte die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di aufgerufen mit dem Ziel, einen Tarifvertrag zur
Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge zu schließen. Vor Streikbeginn
versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die
sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung
einer Streikbruchprämie. Diese war zunächst pro Streiktag in Höhe von 200 Euro
brutto (bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) und in einem zweiten
betrieblichen Aushang in Höhe von 100 Euro brutto zugesagt. Der Kläger, der ein
Bruttomonatseinkommen von 1.480 Euro bezog, folgte dem gewerkschaftlichen
Streikaufruf und legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Mit seiner Klage hat er
die Zahlung von Prämien - insgesamt 1.200 Euro brutto - verlangt und sich hierfür
vor allem auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor
dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. In der Zusage der
Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber liegt
zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden
Beschäftigten. Diese ist aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt.
Der Arbeitgeber wollte mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen
Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem
Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit
handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Für
diese gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Danach war die ausgelobte
Streikbruchprämie - auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein
Mehrfaches überstieg - nicht unangemessen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. August 2018 - 1 AZR 287/17 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 18. Mai 2017 - 7 Sa 815/16 -

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GdP: Wir brauchen keine immer neuen Debatten über Clankriminalität


GdP: Wir brauchen keine immer neuen Debatten über Clankriminalität

Mit großem Unverständnis reagiert die Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Nordrhein-Westfalen auf immer wieder neue politische Diskussionen über Clankriminalität. Das aktuelle Lagebild des Landeskriminalamtes macht aus GdP-Sicht sehr deutlich: „Die Bekämpfung von Clankriminalität bleibt eine der ganz großen Herausforderungen für die Polizei“, erklärte GdP-Landesvorsitzender Michael Mertens. Fürs Sicherheitsgefühl der Bürger sei es von immenser Bedeutung, dass ein starker Rechtsstaat hier Flagge zeige.

Der starke Anstieg der Straftaten mit Clanbezug von +20,3% macht aus Mertens‘ Sicht deutlich, dass noch ein langer Atem nötig ist. „Er zeigt aber auch, dass wir mit unserer Null-Toleranz-Strategie richtig liegen und immer mehr Straftaten aus einem bis dato riesigen Dunkelfeld aufdecken“, so der GdP-Vorsitzende. Dass gerade Rohheitsdelikte wie Körperverletzungen stark angestiegen sind, zeigt das hohe Gewaltpotenzial.
Grundsätzlich gilt: Die Clans sind quer durchs Strafgesetzbuch aktiv, Michael Mertens nennt sie „kriminelle Allrounder“. Die Abschöpfung von zu Unrecht erworbenem Vermögen trifft Clans an ihrer empfindlichsten Stelle – beim Geld. Brutale Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Banden können jederzeit hochkochen. Erst an vergangenen Wochenende verhinderte massive Polizeipräsenz eine Massenschlägerei in Essen.  
Für die GdP ist klar: Die Bekämpfung von Clankriminalität wird auch künftig weiter große personelle Ressourcen binden, über die stark geforderte Kripo hinaus. Wer es hier ernst meint, muss die Polizei in ihrer Breite weiter stärken. „Wichtig ist es aber auch, die Dinge weiterhin klar beim Namen zu nennen“, mahnt Mertens.
Die Polizei benötige politische Rückendeckung und keine immer neuen Debatten in der schwarz-grünen Regierungskoalition, so der GdP-Chef. Man habe es mit hochkriminellen Banden zu tun, die sich auf ihre familiären Strukturen stützen und den Rechtsstaat nicht anerkennen. Ein Lagebild Clankriminalität müsse deshalb auch künftig so heißen. „Dabei ist völlig klar: Nicht jedes Familienmitglied ist kriminell“, betont Michael Mertens.

NRW weiter Zuwachs



Düsseldorf (IT.NRW). Ende 2022 lebten in Nordrhein-Westfalen
18 139 116 Menschen. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen
als Statistisches Landesamt mitteilt, war die Einwohnerzahl damit um
214 525 Personen (+1,2 Prozent) höher als ein Jahr zuvor. Obwohl im
vergangenen Jahr 69 682 Menschen mehr starben, als Kinder geboren
wurden, stieg die Einwohnerzahl. Dafür sorgte ein positiver
Wanderungssaldo mit 283 366 mehr Zuzügen als Fortzügen. Das
Statistische Landesamt weist darauf hin, dass bei der Ermittlung der
Bevölkerungsentwicklung auch Korrekturen mit einfließen (2022:
+841); diese sind hauptsächlich auf sog. „Rücknahmen von Zu- bzw.
Fortzügen” zurückzuführen, die von den Kommunen erst nach
Abschluss der Wanderungsstatistik gemeldet werden.



(195 / 23) Düsseldorf, den 20. Juni 2023

Redaktion

 

Peter Nied

Cassandra Fuchs

Hasan Talsik (Fotos)

Mona Kubat

 

 

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